Anpassungen im Übertrittsverfahren

1. Gesamtzahl der Probearbeiten bis zum Übertrittszeugnis:

Ziff. 1 des o.g. KMS führt aus, dass bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht ins-gesamt 14 Probearbeiten durchgeführt werden sollen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Richtzahl handelt, die situations- und bedarfs-gerecht auch unterschritten werden kann. Die Entscheidung über die Ver-teilung der Probearbeiten auf die drei genannten Fächer trifft die Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung. Eine Überforderung der Schülerinnen und Schüler insbesondere nach län-geren Phasen, in denen sie nicht im Präsenzunterricht unterrichtet werden konnten, ist zu vermeiden.

Darüber hinaus entscheiden die Lehrkräfte über die Erhebung mündlicher und praktischer Leistungen in pädagogischer Verantwortung.

2. Anzahl der schriftlichen Leistungsnachweise pro Woche:

Angesichts der besonderen Ausnahmesituation und mit dem Ziel, den Leis-tungsdruck für die Schülerinnen und Schüler in Jahrgangsstufe 4 im Über-trittsverfahren zu reduzieren und die Probendichte in den noch verbleiben-den Wochen bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses den besonderen Um-ständen anzupassen, beachten Sie bitte, dass die Höchstzahl der schriftli-chen Leistungsnachweise pro Woche in Abweichung von § 10 Abs. 2 S. 3 GrSO von bisher zwei schriftlichen Leistungsnachweisen auf einen redu-ziert wird.

Die Reduzierung der Anzahl der schriftlichen Leistungsnachweise gilt aus-drücklich auch für die Jahrgangsstufen 1 – 3.

Diese Regelung gilt ausschließlich für das Schuljahr 2020/2021 und ab dem 01.03.2021.

Wie bisher gilt, dass Maßstab der Notenbildung für das Übertrittszeugnis, die Zwischen- und Jahreszeugnisse Art. 52 Abs. 3 BayEUG ist. Demnach werden die Zeugnisse unter Berücksichtigung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise erteilt.